Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen zwischen der Firma PSM Personal Service Münsterland GmbH (im folgenden „PSM“) und dem jeweiligen Arbeitgeber gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PSM. Nebenabreden oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma PSM abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die überlassenen Mitarbeiter sind nicht berechtigt, abweichende Vereinbarungen zu treffen. Etwaige anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.

2. Soweit erforderlich, ist es PSM überlassen, während des Vertrages unsere Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Auftraggebers verletzt werden. Bei Ausfall unserer Mitarbeiter aus wichtigem Grund (z.B. Krankheit, Hochzeit usw.) sind wir nicht zur Gestellung einer Er-satzkraft verpflichtet. Außergewöhnliche Umstände berechtigen PSM, einen erteilten Auftrag zu verschieben oder von einem Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.

3. Der Auftraggeber versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnet oder dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung zur Mehrarbeit ist vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe zur Mehrarbeit dem Verleiher unverzüglich bekannt zu geben.

4. Der Auftraggeber hat die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften und die allgemein bekannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einzuhalten sowie die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung zu unterweisen. Der Auftraggeber hat den Mitarbeitern die erforderliche persönliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und sich bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmen zusammenfallen, mit diesen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mitarbeiter einer eventuell anstehenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung kostenlos zuzuführen und dem Verleiher hiervon Kenntnis zu geben. Der Auftraggeber räumt PSM ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort der Mitarbeiter ein, damit sich PSM von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen kann. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Auftraggeber PSM unverzüglich zu benachrichtigen, damit eine gemeinsame Unfalluntersuchung stattfinden kann.

5. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der entsandte Mitarbeiter weder mit der Beförderung noch mit dem Umgang oder Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden. Eine Haftung der Firma PSM ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Unsere Mitarbeiter sind auch nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Auftraggeber darf unseren Mitarbeitern insbesondere auch keine Lohn- oder sonstige Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen an unsere Mitarbeiter werden von uns nicht anerkannt und können auch nicht verrechnet werden.

6. Im Hinblick darauf, dass der entsandte Mitarbeiter unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet PSM nicht für Schäden, die der Mitarbeiter in Ausübung seiner Tätigkeit verursachen sollte. Wir haften ferner nicht für Schäden, die unsere Mitarbeiter an Gegenständen verursachen an denen und mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für vorsätzliches Handeln unserer Mitarbeiter. Eine vertragliche Beziehung zwischen unserem Mitarbeiter und dem Auftraggeber wird hierdurch nicht begründet.

7. Wir stehen für die ordnungsgemäße Auswahl von uns entsandter Mitarbeiter für die vertraglich vorgesehene Tätigkeit ein. Eine weitergehende Haftung der Firma PSM ist ausgeschlossen. Zur Nachprüfung von Zeugnissen oder sonstigen Papieren des überlassenen Mitarbeiters ist der Verleiher nicht verpflichtet. Der Mitarbeiter wird dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

8. Der Auftraggeber hat unsere Mitarbeiter in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Entleiher nach Rücksprache mit unserer zuständigen Niederlassung das Recht, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen. Wir sind berechtigt, während des Einsatzes Mitarbeiter ohne Einhaltung einer Frist abzuberufen, wenn diese gleichzeitig durch andere, in gleicher Weise geeignete Mitarbeiter zu ersetzen sind.

9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, wöchentlich diejenigen Stunden durch Unterschrift zu bestätigen, die ihm unsere Mitarbeiter zur Verfügung standen. Können unsere Mitarbeiter die Nachweise keinem Bevollmächtigten des Auftraggebers zur Unterschrift vorlegen, so sind unsere Mitarbeiter stattdessen zur Unterschriftbestätigung berechtigt. Ist der Auftraggeber mit den von unseren Mitarbeiter bescheinigten Stunden nicht einverstanden, so gilt der Einspruch nur dann, wenn er innerhalb von acht Tagen schriftlich erfolgt und nachweisbar begründet ist.

10. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluß tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände, die PSM nicht zu vertreten hat, eine Verteuerung herbeiführen.

11. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Die Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar, da es sich um vorauslagte Lohngelder und Sozialabgaben handelt. Danach berechnen wir Verzugszinsen zu banküblichen Sollzinssätzen. Eine Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist nur bei unstetigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich. Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Behörden etc. können nur verlangt werden, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde und dann auch nur im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten bzw. der Praxis der Aussteller.

12. Wenn nichts anderes vereinbart wird, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 40,0 Stunden. Die regelmäßige Arbeitszeit pro Tag beträgt 8,0 Stunden. Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, sowie Nacht-, Schicht-, Sonn-, und Feiertagsstunden werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:
– Montags bis Freitags: für die ersten beiden Überstunden 25 % ab der dritten Überstunde 50 %
– Samstags: für die ersten beiden Stunden 25 % für die restlichen Stunden 50 %
– Sonntagsarbeit 70 %
– Feiertagsarbeit normal 100 % am 1. Januar, ersten Ostertag, 1. Mai, ersten Pfingsttag sowie 25. Dezember 150 %
– Nachtarbeit (22.00 – 06.00 Uhr) zuzüglich 25 %
– Spätschicht (14.00 – 22.00 Uhr) zuzüglich 15 %

Für den Fall der Vereinbarung eines Basisverrechnungssatzes gilt dieser für die Berechnung der Zuschläge.

13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Branchenzugehörigkeit im Sinne der Branchentarifverträge anzuzeigen. Die PSM stellt die entsprechenden Bran-chenzuschläge auf den Stundenverrechnungssatz in Rechnung. Der Auftraggeber ist verpflichtet zu prüfen, ob ein einzusetzender Zeitarbeitnehmer innerhalb der letzten 6 Monate vor Beginn der Überlassung durch PSM einen Arbeitsvertrag beim Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen hatte und hat dies der PSM vor Überlassungsbeginn mitzuteilen. Der Auftraggeber haftet für falsche Angaben im Rahmen der Ermittlung des Branchenzuschlages und daraus resultierende Nachforderungen von Lohnansprüchen seitens der überlassenen Mitarbeiter.

14. Je nach Einsatzort können eine angemessene Auslösung, Fahrgeld, Fahrzeit-pauschale oder Unterkunft gem. BMTV vereinbart werden.

15. Die PSM ist berechtigt, den Verrechnungssatz nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht konkret vorhersehbar sind. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie durch eine Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk oder durch gesetzliche Änderungen, insbesondere im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, eingetreten ist.

16. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 5 Werktagen schriftlich oder telefonisch gekündigt werden.

17. Soweit der Auftraggeber gegen die ihm nach dem Vertrag oder nach Gesetzobliegenden Verpflichtungen verstößt, insbesondere Kontrollmeldungen nicht ordnungsgemäß erbringt, für die Gestellung von Sicherheitsausrüstung sowie für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht sorgt, fällige Rechnungen nicht bezahlt oder ähnliches, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Unser Recht, in diesen Fällen den Vertrag fristlos zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.

18. Sollen Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.

19. Eine Vermittlung liegt unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den Personaldienstleister, während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder innerhalb von 6 Monaten nach dessen Beendigung mit dem Zeitarbeitnehmer des Personaldienstleisters ein Arbeitsverhältnis eingeht. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme während der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision bei einer Übernahme innerhalb der ersten 6 Monate der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von 12 Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von 18 Monaten 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb von 24 Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme nach 24 Monaten fällt keine Vermittlungsprovision an.

20. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Coesfeld vereinbart.